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Wohnschutz
Einbruchschutz → 12 Min. Lesezeit

Waffen zu Hause aufbewahren: Welcher Waffenschrank Pflicht ist

Waffen aufbewahren nach § 36 WaffG und § 13 AWaffV: welcher Widerstandsgrad für Lang- und Kurzwaffen gilt, was mit Munition ist, wer kontrolliert und was droht.

Von Vyacheslav Levchenko
Geschlossener dunkelgrauer Waffenschrank aus Stahl mit Zahlenschloss in einem aufgeräumten Hauswirtschaftsraum

Kurz gesagt: Wer Waffen besitzt, muss verhindern, dass sie abhandenkommen oder Unbefugte sie an sich nehmen (§ 36 WaffG). Wie genau, regelt § 13 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung: Erlaubnisfreie Waffen wie Luftgewehr oder Schreckschusspistole gehören in ein verschlossenes Behältnis. Erlaubnispflichtige Schusswaffen gehören ungeladen in einen zertifizierten Sicherheitsschrank nach EN 1143-1 – Widerstandsgrad 0 reicht für beliebig viele Langwaffen und bis zu fünf Kurzwaffen (bis zu zehn, wenn der Schrank mindestens 200 kg wiegt), darüber ist Grad I nötig. Munition darf mit in den Schrank. Die Waffenbehörde darf die Aufbewahrung kontrollieren. Verstöße kosten bis zu 10.000 Euro Bußgeld, können strafbar sein und führen oft zum Verlust der Waffenerlaubnis.

Die Regeln sind seit der Reform von 2017 strenger und klarer geworden: Die alten Schrankklassen A und B genügen für neue Schränke nicht mehr, maßgeblich ist allein die europäische Norm mit Zertifikat. Wer heute einen Schrank kauft, erbt, eine weitere Kurzwaffe erwirbt oder eine Kontrolle erwartet, muss wissen, welche Stufe für seinen Bestand gilt. Diese Seite ordnet das nach Waffenart.

Inhalt · 9 Abschnitte
Die Behörde kann mehr verlangen

Diese Übersicht gibt die bundesrechtlichen Mindestanforderungen wieder. Die zuständige Waffenbehörde kann im Einzelfall einen höheren Sicherheitsstandard anordnen – etwa wegen der Zahl der Waffen oder des Aufbewahrungsorts (§ 36 Abs. 6 WaffG). Im Zweifel fragen Sie dort vor dem Kauf nach; sie ist in der Regel beim Landkreis, der kreisfreien Stadt oder der Polizei angesiedelt und über die Behördennummer 115 erreichbar.

Die Grundpflicht: § 36 Waffengesetz

Der Kernsatz steht in § 36 Abs. 1 WaffG: Wer Waffen oder Munition besitzt, hat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhandenkommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen. Die Pflicht gilt für jede Waffe im Sinne des Waffengesetzes – auch für das erlaubnisfrei gekaufte Luftgewehr oder die Schreckschusspistole.

Was „erforderlich“ konkret heißt, legt die Allgemeine Waffengesetz-Verordnung fest. Zwei Regeln gelten dort für alle: Waffen werden ungeladen aufbewahrt, und zwar in einem Behältnis, dessen Schutzniveau von der Art der Waffe abhängt (§ 13 AWaffV).

Welcher Schrank für welche Waffe

Aufbewahrung nach § 13 Abs. 2 und 4 AWaffV

Was Sie aufbewahren Mindestens erforderlich
Erlaubnisfreie Waffen und Munition (z. B. Luftgewehr, Schreckschuss- und Signalwaffen mit PTB-Zeichen) Verschlossenes Behältnis
Erlaubnispflichtige Munition (ohne Waffen) Stahlblechbehältnis mit Schwenkriegelschloss oder gleichwertig – oder mit im Waffenschrank
Beliebig viele Langwaffen und bis zu 5 Kurzwaffen Sicherheitsschrank EN 1143-1, Widerstandsgrad 0, unter 200 kg
Beliebig viele Langwaffen und bis zu 10 Kurzwaffen Sicherheitsschrank EN 1143-1, Widerstandsgrad 0, ab 200 kg
Mehr als 10 Kurzwaffen Sicherheitsschrank EN 1143-1, Widerstandsgrad I
Nicht dauernd bewohntes Gebäude (z. B. Jagdhütte, Ferienhaus) Höchstens 3 Langwaffen, nur in Widerstandsgrad I

Munition darf mit in den Waffenschrank. Seit der Neufassung zählt Munition in einem Schrank mit Widerstandsgrad 0 oder I ausdrücklich zum zulässigen Inhalt; ein separates Innenfach verlangt die Verordnung dafür nicht. Wer Munition getrennt lagern will, braucht dafür mindestens ein Stahlblechbehältnis mit Schwenkriegelschloss.

Wesentliche Teile zählen nicht mit. Bei der Obergrenze von fünf oder zehn Kurzwaffen bleiben einzelne wesentliche Teile und Schalldämpfer außer Betracht – solange sich die zusammen aufbewahrten Teile nicht zu einer schussfähigen Waffe zusammensetzen lassen (§ 13 Abs. 3 AWaffV).

Waffenraum statt Schrank. Ein vergleichbar gesicherter Raum gilt als gleichwertig; auch andere zertifizierte Sicherungseinrichtungen sind zulässig (§ 13 Abs. 1 AWaffV). Für Privatleute ist das die Ausnahme – der Schrank ist der Normalfall.

EN 1143-1 und Zertifikat: woran Sie den richtigen Schrank erkennen

Das Wort „Waffenschrank“ im Produktnamen sagt rechtlich nichts. § 13 Abs. 1 AWaffV verlangt zweierlei: Der Schrank muss mindestens der Norm DIN/EN 1143-1 im geforderten Widerstandsgrad entsprechen, und er muss das durch eine Zertifizierung einer akkreditierten Stelle nachweisen. Gleichwertige Normen anderer EWR-Staaten sind zugelassen.

Praktisch erkennen Sie einen zulässigen Schrank an der Zertifizierungsplakette auf der Innenseite der Tür, die Norm, Widerstandsgrad und Prüfstelle nennt – bekannte Zertifizierer sind etwa ECB·S und VdS. Heben Sie Rechnung und Zertifikat auf: Sie sind der Nachweis, den die Waffenbehörde verlangt.

Geöffnete Tür eines Stahlschranks, auf der Innenseite eine kleine Metallplakette mit unleserlicher Prägung, daneben die massiven Riegelbolzen
Die Zertifizierungsplakette innen an der Tür weist Norm, Widerstandsgrad und Prüfstelle aus – sie ist der Nachweis gegenüber der Waffenbehörde, nicht der Produktname.

Nicht ausreichend für erlaubnispflichtige Waffen sind: einfache Stahlblechschränke ohne Zertifikat, auch wenn sie als „Waffenschrank“ verkauft werden; Möbeltresore ohne Widerstandsgrad; abschließbare Vitrinen. Für erlaubnisfreie Waffen oder für Munition allein können solche Behältnisse genügen.

Alte A- und B-Schränke: Bestandsschutz

Bis Juli 2017 genügten für Langwaffen Schränke der Sicherheitsstufe A oder B nach VDMA 24992. Für Neuanschaffungen reicht das nicht mehr. Wer einen solchen Schrank aber bis zum 6. Juli 2017 bereits genutzt hat, darf ihn weiter verwenden (§ 36 Abs. 4 WaffG):

  • vom bisherigen Besitzer selbst,
  • für die Dauer der gemeinsamen Aufbewahrung auch von berechtigten Personen, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben,
  • und nach dessen Tod von einer solchen berechtigten Person, die den Schrank erbt.

Wer einen alten B-Schrank gebraucht kauft oder von jemandem außerhalb des Haushalts übernimmt, kann sich auf den Bestandsschutz nicht berufen.

Schlüssel, Code und Mitbewohner

Ein zertifizierter Schrank nützt nichts, wenn der Schlüssel im Schlüsselbrett hängt. Die Grundpflicht aus § 36 Abs. 1 WaffG verlangt, dass Dritte nicht unbefugt an die Waffen kommen – dazu gehören auch Partner, Kinder und Besucher ohne eigene Berechtigung. Schlüssel und Zahlencode müssen deshalb genauso sicher verwahrt werden wie die Waffen selbst.

Die AWaffV erlaubt ausdrücklich die gemeinschaftliche Aufbewahrung durch berechtigte Personen, die in häuslicher Gemeinschaft leben (§ 13 Abs. 8) – etwa zwei Jäger oder Sportschützen in einem Haushalt. Wer keine eigene Berechtigung hat, darf keinen Zugriff haben.

Unterwegs, etwa auf der Jagd oder am Schießstand, gilt: Kann die Waffe nicht wie zu Hause verwahrt werden, muss sie unter angemessener Aufsicht bleiben oder anders gegen Abhandenkommen gesichert sein (§ 13 Abs. 9 AWaffV).

Geöffneter Waffenschrank aus Stahl mit leeren gepolsterten Halterungen und einem abschließbaren Innenfach, ohne Waffen
Innenaufbau eines Langwaffenschranks: Halterungen, Innenfach, massive Tür. Wer mehr Kurzwaffen besitzt, als der Widerstandsgrad erlaubt, braucht einen höheren Grad – nicht ein zweites Fach.

Kontrolle durch die Waffenbehörde

Wer erlaubnispflichtige Schusswaffen oder Munition besitzt oder die Erlaubnis beantragt, muss der Behörde die Aufbewahrung nachweisen – in der Regel mit Zertifikat und Rechnung des Schranks (§ 36 Abs. 3 WaffG). Außerdem muss er der Behörde zur Überprüfung Zutritt zu den Räumen gestatten, in denen Waffen und Munition liegen.

Eine vorherige Ankündigung schreibt das Gesetz dafür nicht vor. Eine Grenze setzt es aber selbst: Wohnräume dürfen gegen den Willen des Inhabers nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit betreten werden. Die Nachweispflicht bleibt davon unberührt.

Vorbereitet auf die Kontrolle

  1. 1
    Schrank-Zertifikat und Rechnung griffbereit

    Norm, Widerstandsgrad, Gewicht – daran misst die Behörde die zulässige Zahl der Kurzwaffen

  2. 2
    Bestand und Schrank abgleichen

    Mehr Kurzwaffen als erlaubt? Vor dem nächsten Kauf höheren Grad oder schwereren Schrank anschaffen

  3. 3
    Alle Waffen ungeladen im Schrank

    Keine Waffe im Nachttisch, keine im Auto über Nacht

  4. 4
    Schlüssel und Code gesichert

    Kein Zugriff für Mitbewohner ohne eigene Berechtigung

  5. 5
    Erlaubnisfreie Waffen verschlossen

    Auch Luftgewehr und Schreckschusspistole gehören in ein verschlossenes Behältnis

Was bei Verstößen droht

  • Bußgeld: Wer Waffen oder Munition nicht nach § 13 Abs. 2 AWaffV aufbewahrt, handelt ordnungswidrig (§ 34 Nr. 12 AWaffV in Verbindung mit § 53 Abs. 1 Nr. 23 WaffG). Die Geldbuße reicht bis zu 10.000 Euro (§ 53 Abs. 2 WaffG).
  • Straftat: Wer die vorgeschriebene Vorkehrung für eine Schusswaffe nicht oder nicht richtig trifft und dadurch die Gefahr verursacht, dass sie abhandenkommt oder jemand unbefugt darauf zugreift, macht sich strafbar – Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe (§ 52 Abs. 3 Nr. 7a WaffG).
  • Verlust der Erlaubnis: Wer Waffen oder Munition nicht sorgfältig verwahrt, gilt als waffenrechtlich unzuverlässig (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG). Die Erlaubnis ist dann zu widerrufen (§ 45 Abs. 2 WaffG). In der Praxis ist das oft die schwerste Folge – sie trifft den gesamten Bestand, nicht nur die falsch gelagerte Waffe.

Wenn doch etwas wegkommt: Sind erlaubnispflichtige Waffen, Munition oder Erlaubnisurkunden abhandengekommen, etwa nach einem Einbruch, müssen Sie das der Waffenbehörde unverzüglich anzeigen (§ 37b Abs. 3 WaffG) – zusätzlich zur Anzeige bei der Polizei. Was sonst nach einem Einbruch zu tun ist, steht im Ratgeber Einbruchschutz für Haus und Wohnung.

Häufige Fragen

Welcher Waffenschrank ist Pflicht?

Das hängt von den Waffen ab. Für beliebig viele Langwaffen und bis zu fünf Kurzwaffen reicht ein zertifizierter Schrank nach EN 1143-1 mit Widerstandsgrad 0; wiegt er mindestens 200 kg, dürfen bis zu zehn Kurzwaffen hinein. Für mehr Kurzwaffen ist Widerstandsgrad I nötig. Erlaubnisfreie Waffen wie Luftgewehr oder Schreckschusspistole müssen nur in einem verschlossenen Behältnis liegen (§ 13 AWaffV).

Darf ich Munition im Waffenschrank aufbewahren?

Ja. In einem Sicherheitsschrank mit Widerstandsgrad 0 oder I darf Munition zusammen mit den Waffen liegen; ein separates Innenfach verlangt die Verordnung dafür nicht. Wer Munition getrennt aufbewahrt, braucht mindestens ein Stahlblechbehältnis mit Schwenkriegelschloss oder ein gleichwertiges Behältnis.

Wie muss ich ein Luftgewehr oder eine Schreckschusspistole aufbewahren?

In einem verschlossenen Behältnis (§ 13 Abs. 2 Nr. 1 AWaffV). Ein zertifizierter Waffenschrank ist für erlaubnisfreie Waffen nicht vorgeschrieben. Die Grundpflicht aus § 36 WaffG gilt aber auch hier: Kinder und andere Unbefugte dürfen nicht herankommen.

Darf ich meinen alten B-Schrank weiter benutzen?

Ja, wenn Sie ihn bereits vor dem 6. Juli 2017 für Ihre Waffen genutzt haben. Mitnutzen dürfen ihn auch berechtigte Personen aus Ihrem Haushalt, und nach Ihrem Tod eine solche Person, die ihn erbt (§ 36 Abs. 4 WaffG). Wer einen alten A- oder B-Schrank neu kauft oder von außerhalb übernimmt, kann sich darauf nicht berufen.

Darf die Waffenbehörde unangemeldet kontrollieren?

Eine Ankündigung schreibt das Gesetz nicht vor. Waffenbesitzer müssen der Behörde die Aufbewahrung nachweisen und Zutritt zu den Räumen gestatten, in denen Waffen und Munition liegen (§ 36 Abs. 3 WaffG). Wohnräume dürfen gegen den Willen des Inhabers allerdings nur zur Verhütung dringender Gefahren betreten werden.

Was passiert, wenn ich meine Waffen falsch aufbewahre?

Es droht ein Bußgeld bis 10.000 Euro. Entsteht dadurch die Gefahr, dass eine Schusswaffe abhandenkommt oder Unbefugte zugreifen, ist es eine Straftat mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren. Außerdem gilt man als unzuverlässig, und die Waffenerlaubnis wird widerrufen.

Darf mein Partner den Schlüssel zum Waffenschrank haben?

Nur wenn er selbst waffenrechtlich berechtigt ist. Die gemeinschaftliche Aufbewahrung ist berechtigten Personen erlaubt, die in häuslicher Gemeinschaft leben (§ 13 Abs. 8 AWaffV). Ohne eigene Berechtigung ist der Zugriff unbefugt – Schlüssel und Code müssen dann für ihn unerreichbar sein.

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