Recht & Vorschriften rund ums Wohnen
Wespennest, Ratten, Schimmel oder Unkraut – bei fast jedem Thema stellt sich die Frage: Was ist erlaubt? Hier finden Sie die Rechtslage für jedes Tier am Haus auf einen Blick und alle Ratgeber zu Naturschutz, Mietrecht, Bioziden, Meldepflichten und Bußgeldern.
Welches Tier ist geschützt – und was dürfen Sie?
Ob Sie ein Tier vertreiben, fangen oder sein Nest entfernen dürfen, hängt nicht davon ab, wie lästig es ist, sondern welches Recht für die Art gilt: der allgemeine Artenschutz für alle Wildtiere, der besondere oder strenge Schutz nach § 44 BNatSchG, das Jagdrecht – oder nur das Tierschutzgesetz. Die Tabelle führt direkt zum Abschnitt, der Ihre Frage beantwortet (Stand: September 2026).
| Tier | Schutz | Was Sie dürfen – und was nicht | Ratgeber |
|---|---|---|---|
| Wespen | allgemeiner Artenschutz (§ 39) | Nest entfernen nur mit vernünftigem Grund, etwa bei Allergie im Haushalt; Rahmen bis 10.000 € | Wespennest entfernen |
| Hornisse | besonders geschützt | Nest nur mit Ausnahmegenehmigung der unteren Naturschutzbehörde; Rahmen bis 50.000 € | Hornissennest |
| Asiatische Hornisse | invasive Art, nicht geschützt | Funde melden (für Privatleute keine Pflicht, aber erwünscht); Nest nicht selbst entfernen | Melden & entfernen |
| Wildbienen, Hummeln | besonders geschützt | Nest nicht zerstören, Bereich bis zum Saisonende meiden; Nisthilfen aufstellen ist erwünscht | Wildbienen & Hummeln |
| Fledermäuse | streng geschützt | Quartier auch leer tabu; vorsätzliches Töten oder Zerstören ist eine Straftat (§ 71) | Fledermaus im Haus |
| Igel, Maulwurf, Spitzmaus | besonders geschützt | nicht fangen – auch nicht lebend –, nicht töten; Nester und Winterquartiere nicht zerstören | Igel · Maulwurf · Spitzmaus |
| Siebenschläfer, Eichhörnchen | besonders geschützt | vergrämen erlaubt; auch die Lebendfalle nur mit Genehmigung; Zugang erst schließen, wenn das Quartier sicher leer ist | Siebenschläfer · Eichhörnchen |
| Hausmaus, Ratten, Feld- und Schermaus | nicht artenschutzrechtlich geschützt | bekämpfen erlaubt, aber tierschutzgerecht (Tierschutzgesetz); bei Ratten vielerorts Meldepflicht | Ratten melden · Nicht geschützt |
| Steinmarder, Fuchs, Dachs, Waschbär | Jagdrecht | vertreiben und aussperren ja, aber keine Jungtiere einschließen; fangen und töten nur Jagdausübungsberechtigte, sonst Jagdwilderei (§ 292 StGB) | Marder · Fuchs · Waschbär |
| Stadttauben | verwilderte Haustiere – kein Artenschutz, aber Tierschutzgesetz | Spikes und Netze erlaubt; töten, vergiften und fangen verboten; vielerorts Fütterungsverbot | Tauben vertreiben |
| Schwalben, Mauersegler | besonders geschützt (europäische Vögel) | Nester auch im Winter geschützt, weil sie jedes Jahr wieder bezogen werden; entfernen nur mit Ausnahme der Naturschutzbehörde | Schwalbennest entfernen · Vögel am Haus |
| Spechte, Krähen, Elstern | besonders geschützt; Rabenkrähe und Elster vielerorts zusätzlich Jagdrecht | vergrämen erlaubt; besetzte Nester und Bruthöhlen während der Brutzeit tabu | Specht · Krähen & Elstern |
| Biber | streng geschützt | nicht vertreiben; Schäden über die untere Naturschutzbehörde klären | Biber vertreiben? |
| Blindschleiche, Erdkröte, Gottesanbeterin | besonders geschützt | nicht fangen, nicht mitnehmen, nicht töten | Gottesanbeterin · Blindschleiche |
| Mücken, Fliegen, Ameisen, Schaben | nur allgemeiner Artenschutz (§ 39) | Bekämpfung bei Befall zulässig, verboten ist nur das grundlose Töten; Ausnahme: 13 Waldameisen-Arten sind besonders geschützt | Nicht geschützte Tiere |
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Wohnschutz ist auch eine Rechtsfrage
Die meisten Ratgeber erklären, wie man Schädlinge, Schimmel oder Unkraut beseitigt – aber nur wenige erklären, was dabei rechtlich gilt. Dabei kann ein unbedachter Eingriff teuer werden: Wer ein geschütztes Tier stört oder tötet, riskiert nach dem Bundesnaturschutzgesetz einen Bußgeldrahmen bis 50.000 Euro. Unser Überblick Recht & Vorschriften rund ums Wohnen ordnet die wichtigsten Regeln ein.
Im Mietverhältnis lautet die häufigste Frage, wer die Kosten trägt: Bei Schimmel in der Mietwohnung gilt in der Regel der Vermieter als zuständig, solange kein Mieterverschulden vorliegt. Bei den Giften hat sich 2026 vor allem beim Rattengift etwas geändert: Seit dem 25. April wird antikoagulantes Rattengift nicht mehr an Privatpersonen verkauft, Restbestände dürfen nur bis zum 22. Oktober aufgebraucht werden – was jetzt noch erlaubt ist, erklärt Rattengift-Verbot 2026. Und beim Unkraut entfernen gilt: Essig und Salz sind auf versiegelten Flächen verboten.
Meldepflichten sind Ländersache und werden oft falsch wiedergegeben: Rattenbefall melden muss man im Land Bremen seit Oktober 2025 und in vielen Städten per Verordnung, einen Hausbock-Befall seit Juli 2024 nur noch in Sachsen. Und seit 2025 stehen Insektizide und Rattengift nicht mehr im offenen Regal: Vor dem Kauf – auch online – steht ein kurzes Beratungsgespräch, wie Biozide im Haushalt erklärt.
Häufig gestellte Fragen
Darf ich ein Wespen- oder Hornissennest selbst entfernen?
Grundsätzlich nein. Wespen sind nach § 39 BNatSchG allgemein geschützt, die Hornisse darüber hinaus besonders geschützt (§ 44 BNatSchG). Das eigenmächtige Zerstören eines Nests ist eine Ordnungswidrigkeit – der Rahmen liegt bei 10.000 Euro für gewöhnliche Wespen und 50.000 Euro für die Hornisse. Nur bei einem vernünftigen Grund – etwa akuter Gefahr für Allergiker oder kleine Kinder – ist eine Entfernung zulässig, in der Regel über die untere Naturschutzbehörde oder eine Fachfirma.
Wer zahlt die Schädlingsbekämpfung in einer Mietwohnung?
In der Regel der Vermieter. Nach § 535 BGB muss er die Wohnung in vertragsgemäßem Zustand halten, wozu die Freiheit von Schädlingen gehört. Der Mieter trägt die Kosten nur, wenn er den Befall nachweislich selbst verursacht hat. Regelmäßige Vorbeugung kann über die Betriebskosten umgelegt werden. Wichtig: Der Befall muss unverzüglich gemeldet werden.
Ist Rattengift für Privatpersonen noch erlaubt?
Faktisch nein, wenn auch nicht durch ein eigenes Verbotsgesetz: Die BAuA hat die Zulassungen der frei verkäuflichen antikoagulanten Rodentizide nicht verlängert. Seit dem 25. April 2026 werden sie nicht mehr an Privatpersonen abgegeben. Restbestände dürfen nur bis zum 22. Oktober 2026 aufgebraucht werden – bei festgestelltem Befall, in einer verschlossenen Köderstation und nach Etikett. Für Privathaushalte bleiben mechanische Fallen, Vorbeugung und der Fachbetrieb.
Darf ich Essig oder Salz gegen Unkraut auf dem Gehweg verwenden?
Nein. Auf versiegelten Flächen wie Pflaster, Terrassen und Gehwegen sind Unkrautvernichter und Hausmittel wie Essig und Salz verboten. Verstöße gegen das Pflanzenschutzgesetz können mit Bußgeldern von bis zu 50.000 Euro geahndet werden. Zulässig sind mechanische und thermische Verfahren.
An welche Behörde wende ich mich bei rechtlichen Fragen?
Das hängt vom Thema ab: Bei geschützten Tieren ist die untere Naturschutzbehörde zuständig, bei Miet- und Kostenfragen der Mieterverein oder eine Rechtsberatung, bei Giften und Bioziden die BAuA und der Fachhandel, bei Gesundheitsschädlingen im Betrieb das Gesundheitsamt. Eine unverbindliche Anfrage vor dem Eingriff ist immer der sicherste Weg.
Hinweis: Diese Übersicht bietet allgemeine Informationen zur Rechtslage (Stand: September 2026) und ersetzt keine Rechtsberatung. Gesetze und Bußgeldrahmen können sich ändern.