Wohnschutz
Recht & Vorschriften → 12 Min. Lesezeit

Wespennest entfernen: erlaubt oder Bußgeld? Die Rechtslage

Darf man ein Wespennest entfernen – oder droht ein Bußgeld? Naturschutz, vernünftiger Grund, Ausnahmegenehmigung und die realen Bußgelder der Länder.

Von Vyacheslav Levchenko
Wespennest unter einem Dachvorsprung – rechtliche Lage zu Entfernung und Bußgeld in Deutschland

Ein Wespennest am Rollladenkasten, unter dem Dachvorsprung oder im Gartenschuppen – und die erste Frage lautet fast immer: Darf ich das einfach entfernen? Viele Hausbesitzer und Mieter greifen dann zu Spray oder Kärcher, ohne zu wissen, dass ein unbedachter Eingriff in Deutschland teuer werden kann. Dieser Ratgeber klärt ausschließlich die Rechtslage: Was das Naturschutzrecht verbietet, wann eine Entfernung ausnahmsweise erlaubt ist und welche Bußgelder drohen. Er ist Teil unserer Übersicht zu Recht und Vorschriften rund ums Wohnen.

Inhalt · 9 Abschnitte

Rechtlicher Hinweis: keine Rechtsberatung

Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung. Das Bundesnaturschutzgesetz und die landesrechtlichen Bußgeldkataloge können sich ändern, und die Anwendung im Einzelfall hängt von den konkreten Umständen ab. Bei einem Wespen- oder Hornissennest in Ihrem Umfeld wenden Sie sich vor jedem Eingriff an die zuständige untere Naturschutzbehörde Ihrer Gemeinde.

Stehen Wespen unter Naturschutz?

Ja – und zwar mehr, als die meisten annehmen. In Deutschland genießen alle wild lebenden Tiere einen grundsätzlichen Schutz nach § 39 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG). Dieser allgemeine Artenschutz verbietet es unter anderem, wild lebende Tiere ohne vernünftigen Grund zu fangen, zu verletzen oder zu töten sowie ihre Lebensstätten – dazu zählen Nist-, Brut- und Zufluchtsstätten – zu beeinträchtigen oder zu zerstören. Ein bewohntes Wespennest ist eine solche Lebensstätte.

Die gewöhnlichen Wespenarten, die im Sommer an Kuchen und Grillfleisch gehen – vor allem die Deutsche Wespe (Vespula germanica) und die Gemeine Wespe (Vespula vulgaris) – fallen unter diesen allgemeinen Schutz des § 39 BNatSchG. Das eigenmächtige Vernichten ihres Nests ohne vernünftigen Grund ist eine Ordnungswidrigkeit.

Deutlich strenger ist die Lage bei einigen verwandten Arten:

  • Hornissen (Vespa crabro) sind besonders geschützt – sie stehen namentlich in Anlage 1 der Bundesartenschutzverordnung. Damit greifen die Zugriffsverbote des § 44 BNatSchG mit einem deutlich höheren Bußgeldrahmen als bei gewöhnlichen Wespen. Häufig zu lesen ist, die Hornisse sei „streng geschützt” – das trifft nicht zu: In Anlage 1 steht sie nur in Spalte 3, und in Anhang A der EG-Artenschutzverordnung 338/97 ist sie gar nicht gelistet. Wie Sie mit einem Hornissennest richtig umgehen, erklärt der Ratgeber Hornissennest im Garten.
  • Wildbienen und Hummeln sind ebenfalls besonders geschützt – die Bundesartenschutzverordnung führt sie gesammelt als „Apoidea spp.” auf. Sie werden gelegentlich mit Wespen verwechselt, unterliegen aber demselben Regime wie die Hornisse.

Den vollständigen Überblick, welche Tiere im Garten geschützt sind und welche Strafen bei Verstößen drohen, finden Sie im Ratgeber Geschützte Tiere im Garten – was erlaubt ist und welche Strafen drohen.

Dasselbe Grundmuster – bewohntes Nest ist tabu, verlassenes Nest darf weg – gilt auch außerhalb des Wespenthemas: Bei Taubennestern am Balkon entscheidet ebenfalls die Brutzeit darüber, was zulässig ist. Die Einzelheiten dazu stehen im Ratgeber Tauben vertreiben: was erlaubt ist.

Wespennest unter einem Dachvorsprung – als Lebensstätte nach BNatSchG geschützt
Ein bewohntes Wespennest gilt rechtlich als Lebensstätte und darf ohne vernünftigen Grund nicht zerstört werden – auch nicht am eigenen Haus.

Ist das Entfernen erlaubt?

Die kurze Antwort: grundsätzlich nein. § 39 Abs. 1 BNatSchG stellt es unter Verbot, wild lebende Tiere ohne vernünftigen Grund mutwillig zu beunruhigen, zu fangen, zu verletzen oder zu töten – und ihre Lebensstätten ohne vernünftigen Grund zu beeinträchtigen oder zu zerstören. Da ein besiedeltes Wespennest sowohl die Tiere als auch ihre Lebensstätte umfasst, ist das Absaugen, Aussprühen, Abflammen, Übergießen oder Verschließen des Nests ohne einen solchen Grund unzulässig.

Für Hornissen greift zusätzlich das schärfere Zugriffsverbot des § 44 BNatSchG. Hier ist das Entfernen des Nests ausnahmslos genehmigungspflichtig, unabhängig von der Belästigung.

Es gibt jedoch eine wichtige zeitliche Entspannung: Wespenvölker sind einjährig. Das Nest wird im Frühjahr von einer einzelnen Königin gegründet, erreicht im Spätsommer seinen Höhepunkt und stirbt im Herbst ab. Ein im Winter leeres Nest wird nicht wieder besiedelt und darf dann gefahrlos abgenommen werden. In vielen Fällen ist geduldiges Abwarten die einfachste und rechtssicherste Lösung.

Wenn Sie wissen möchten, wie eine Entfernung im Ernstfall praktisch und sicher abläuft, lesen Sie den Praxis-Ratgeber Wespennest entfernen – was erlaubt ist und wie es geht. Dieser Artikel hier bleibt bewusst bei der reinen Rechtslage.

Häufig lässt sich der Konflikt schon im Vorfeld vermeiden. Wer Wespen gar nicht erst ins Haus lässt, muss später kein Nest entfernen – etwa mit engmaschigem Insektenschutz an Fenstern und Türen. Das ist die einzige „Maßnahme”, die völlig ohne rechtliches Risiko ist.

Was ist ein vernünftiger Grund?

Der Begriff „vernünftiger Grund” ist der rechtliche Dreh- und Angelpunkt – und er ist ausdrücklich kein Freibrief. Das Gesetz nennt keine feste Liste, sondern verlangt eine Abwägung im Einzelfall zwischen dem Interesse an der Entfernung und dem Schutz des Tiers. Als vernünftiger Grund kommen typischerweise in Betracht:

  • eine nachgewiesene Insektengiftallergie einer im Haushalt lebenden Person, verbunden mit einem Nest in unmittelbarer Nähe;
  • ein Nest direkt am Hauseingang, an einem stark genutzten Fenster oder am Kinderspielbereich, sodass ein Vorbeigehen ohne Provokation kaum möglich ist;
  • eine konkrete, unmittelbare Gefahr für Menschen, die sich nicht durch mildere Mittel (Absperrung, Umgehen) abwenden lässt.

Ausdrücklich nicht als vernünftiger Grund gelten in der Regel:

  • bloßes Unbehagen, allgemeine Angst oder Ekel;
  • ästhetische Gründe oder die Sorge um den Wert der Immobilie;
  • ein Nest in einer selten betretenen, entlegenen Gartenecke, von dem keine reale Gefahr ausgeht.

Ob ein Grund im Rechtssinne „vernünftig” ist, entscheidet nicht der Hausbesitzer, sondern im Zweifel die untere Naturschutzbehörde. Wer eigenmächtig handelt und sich später auf einen vernünftigen Grund beruft, trägt das volle Risiko, dass die Behörde diesen nicht anerkennt.

Ausnahmegenehmigung beantragen

Liegt ein Grund vor, der einen Eingriff rechtfertigen könnte, führt der rechtssichere Weg über die untere Naturschutzbehörde – meist beim Landratsamt oder der Stadtverwaltung angesiedelt. Der typische Ablauf:

  1. Kontakt aufnehmen und die Situation schildern (Standort, Art des Nests, konkrete Gefährdung, betroffene Personen).
  2. Antrag auf Ausnahme oder Befreiung stellen (§ 45 Abs. 7 bzw. § 67 BNatSchG). Bei gewöhnlichen Wespen genügt oft eine formlose Rücksprache, bei Hornissen ist die Genehmigung zwingend.
  3. Prüfung durch die Behörde, die dabei den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit anlegt.

Zentral ist dabei der Grundsatz Umsiedlung vor Tötung: Bevor ein Nest vernichtet werden darf, ist zu prüfen, ob ein milderes Mittel ausreicht – etwa das fachgerechte Umsiedeln durch einen Wespen- oder Hornissenberater oder das bloße Absperren des Bereichs bis zum natürlichen Absterben des Volks. Viele Kommunen vermitteln ehrenamtliche Berater, die eine Umsiedlung kostengünstig oder kostenlos durchführen.

Ein wirksames mildes Mittel ist außerdem die Abschreckung durch eine Wespen-Nest-Attrappe. Wespen meiden die Nähe fremder Völker; eine aufgehängte Attrappe kann eine Neuansiedlung an Terrasse oder Balkon verhindern, ganz ohne Eingriff in ein bestehendes, geschütztes Nest.

Bußgeldrahmen im Überblick

Verstöße gegen die Zugriffs- und Störungsverbote sind Ordnungswidrigkeiten nach § 69 BNatSchG. Die folgende Tabelle zeigt die gesetzlichen Höchstgrenzen – die tatsächlich verhängte Höhe hängt vom Einzelfall ab (Absicht, Ausmaß des Eingriffs, Schutzstatus der Art, Kooperationsbereitschaft) und variiert zusätzlich nach dem Bußgeldkatalog des jeweiligen Bundeslandes.

Fall Rechtsgrundlage max. Bußgeld
Wespennest ohne vernünftigen Grund zerstört § 39 i.V.m. § 69 Abs. 3 BNatSchG bis 10.000 €
Hornissennest zerstört (besonders geschützt) § 44 i.V.m. § 69 Abs. 2 BNatSchG bis 50.000 €
Wildbienen- oder Hummelnest zerstört § 44 i.V.m. § 69 Abs. 2 BNatSchG bis 50.000 €
Gewerbs- oder gewohnheitsmäßige Begehung § 71a Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG (Straftat) Geld- oder Freiheitsstrafe

Drei Dinge sind wichtig zu wissen. Erstens: Diese Beträge sind gesetzliche Obergrenzen, keine zu erwartenden Bußgelder. Die Bundesländer setzen eigene Bußgeldkataloge ein, und deren Regelsätze liegen weit darunter – Hessen etwa 250 Euro für das Töten eines geschützten Tieres, Bayern mindestens 100 Euro. Der im Netz kursierende Höchstsatz von 65.000 Euro steht in keinem deutschen Gesetz: § 69 Abs. 7 BNatSchG kennt nur 50.000 und 10.000 Euro.

Zweitens: Unwissenheit schützt nicht vor der Ahndung. Die Naturschutzbehörden sind zur Verfolgung verpflichtet, und Hinweise aus der Nachbarschaft lösen regelmäßig Verfahren aus.

Drittens: Eine Straftat ist der Eingriff bei Wespen und Hornissen nur, wenn er gewerbs- oder gewohnheitsmäßig begangen wird (§ 71a Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG). Der oft zitierte § 71 mit bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe gilt allein für streng geschützte Arten – dazu zählt im Garten keine Wespen- oder Bienenart, wohl aber alle Fledermäuse.

Wer darf ein Nest entfernen?

Selbst wenn ein Eingriff rechtlich zulässig ist, sollte er nicht in Eigenregie erfolgen. Rechtssicher und fachgerecht handeln folgende Stellen:

  • Fachfirmen für Schädlingsbekämpfung: Sie kennen die naturschutzrechtlichen Vorgaben, dokumentieren den Grund und führen die Arbeit mit Schutzausrüstung durch. Bei genehmigungspflichtigen Fällen setzen sie die Auflagen der Behörde um.
  • Feuerwehr: Sie wird nur bei akuter Gefahr für Menschen tätig – etwa an einem Notausgang, einer Kita oder einem Krankenhaus. Für harmlose Nester im Privatgarten ist sie nicht zuständig, und ein Einsatz kann kostenpflichtig sein.
  • Imker sowie Wespen- und Hornissenberater: Sie übernehmen bevorzugt die Umsiedlung statt der Tötung und werden von vielen Kommunen vermittelt.

Wie die praktische Durchführung durch eine Fachkraft abläuft und welche Kosten realistisch sind, lesen Sie im Ratgeber Wespennest entfernen. Von einer Entfernung mit einfacher Alltagskleidung ist grundsätzlich abzuraten – Wespen verteidigen ihr Nest, und mehrfache Stiche können gefährlich werden.

Fachkraft in Schutzanzug prüft ein Wespennest – fachgerechte Entfernung statt Eigenaktion
Eine genehmigte Entfernung übernimmt eine Fachfirma mit Schutzausrüstung. Von der Eigenaktion in Alltagskleidung ist abzuraten.

Wespennest im Mietverhältnis

Sitzt das Nest an einer Mietwohnung oder auf dem gemieteten Grundstück, ist die Zuständigkeit klar geregelt: Grundsätzlich ist der Vermieter verantwortlich. Die Gefahrenabwehr am Gebäude gehört zur Instandhaltungspflicht des Eigentümers. Als Mieter sollten Sie daher:

  • das Nest nicht selbst entfernen – das ist mietrechtlich wie naturschutzrechtlich riskant;
  • den Vermieter oder die Hausverwaltung umgehend informieren, am besten schriftlich mit Foto und Standortangabe;
  • bei einer erheblichen Beeinträchtigung der Wohnungsnutzung prüfen, ob eine Mängelanzeige angebracht ist.

Die Kosten trägt nach mehreren Gerichtsentscheidungen in der Regel der Vermieter; eine Umlage auf die Betriebskosten wird von vielen Gerichten abgelehnt, weil es sich nicht um regelmäßig wiederkehrende Kosten handelt. Da die Rechtsprechung im Detail uneinheitlich ist und vom Einzelfall abhängt, ersetzt diese Einordnung keine anwaltliche Beratung. Im Streitfall helfen der örtliche Mieterverein oder eine Rechtsberatung weiter.

Häufige Fragen

Darf ich ein Wespennest selbst entfernen?

Grundsätzlich nein. Wespen stehen nach § 39 BNatSchG unter allgemeinem Schutz – ihr Nest gilt als Lebensstätte, die ohne vernünftigen Grund nicht zerstört werden darf. Das eigenmächtige Entfernen ist eine Ordnungswidrigkeit. Bei einem tatsächlichen Grund (etwa akute Gefahr) ist eine Fachfirma oder die Naturschutzbehörde einzuschalten, nicht die Eigenaktion.

Wie hoch ist das Bußgeld für ein zerstörtes Wespennest?

Für gewöhnliche Wespen drohen nach § 39 in Verbindung mit § 69 Abs. 3 BNatSchG Bußgelder bis zu 10.000 Euro. Bei der Hornisse und bei Wildbienen greifen die Zugriffsverbote des § 44 mit einem Rahmen bis 50.000 Euro. Höher geht es nicht: Die oft genannten 65.000 Euro stehen in keinem Gesetz. Verhängt werden im Privatgarten meist 100 bis 250 Euro – die Regelsätze stehen in den Bußgeldkatalogen der Länder.

Wann liegt ein vernünftiger Grund für die Entfernung vor?

Ein vernünftiger Grund im Sinne des § 39 BNatSchG liegt vor, wenn eine konkrete Gefahr besteht – etwa eine nachgewiesene Insektengiftallergie im Haushalt, ein Nest direkt am Hauseingang oder am Kinderspielbereich. Bloße Angst, ästhetische Gründe oder ein Nest in einer entlegenen Gartenecke reichen nicht aus. Über den Einzelfall entscheidet die untere Naturschutzbehörde.

Sind Hornissen strenger geschützt als Wespen?

Ja, aber als besonders geschützte Art – nicht als streng geschützte. Die Hornisse (Vespa crabro) steht namentlich in Anlage 1 der Bundesartenschutzverordnung, dort allerdings nur in Spalte 3; in Anhang A der EG-Artenschutzverordnung ist sie nicht gelistet. Das Zerstören eines Hornissennests fällt unter § 44 BNatSchG mit einem Bußgeldrahmen bis 50.000 Euro. Gewöhnliche Wespenarten fallen unter den allgemeinen Schutz des § 39 BNatSchG mit einem niedrigeren Rahmen von 10.000 Euro.

Wer zahlt die Wespennest-Entfernung in einer Mietwohnung?

In der Regel der Vermieter, denn die Gefahrenabwehr am Gebäude gehört zur Instandhaltungspflicht. Mieter sollten das Nest nicht selbst entfernen, sondern den Vermieter informieren. Eine eigenmächtige Entfernung ist mietrechtlich wie naturschutzrechtlich riskant. Die Kosten sind nach mehreren Gerichtsentscheidungen meist nicht auf die Betriebskosten umlegbar.

Darf die Feuerwehr ein Wespennest entfernen?

Die Feuerwehr wird nur bei akuter Gefahr für Menschen tätig, etwa wenn ein Nest an einem Notausgang oder in einer Kindertagesstätte sitzt. Für harmlose Nester im Garten ist sie nicht zuständig; hier verweist sie auf Fachfirmen oder Wespenberater. Ein Einsatz kann kostenpflichtig sein.

Dieser Artikel stellt allgemeine Informationen zum deutschen Naturschutzrecht bereit und ersetzt keine Rechtsberatung. Bußgeldrahmen und Schutzstatus können sich durch Gesetzesänderungen oder Landesregelungen ändern. Bevor Sie in ein Wespen- oder Hornissennest eingreifen, wenden Sie sich an die untere Naturschutzbehörde Ihrer Gemeinde. Eine unverbindliche Anfrage vor dem Eingriff ist der sicherste Weg und schützt Sie vor unbeabsichtigten Verstößen.

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