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Wohnschutz
Schlangen, Kröten & Molche → 15 Min. Lesezeit

Frösche quaken beim Nachbarn: Was erlaubt ist und was Sie tun können

Frösche quaken: Der Nachbar darf sie nicht entfernen. Lärmschutz greift laut BGH nur, wenn die Naturschutzbehörde eine Ausnahme erteilen kann.

Von Vyacheslav Levchenko
Grüner Teichfrosch mit aufgeblähten hellen Schallblasen an den Mundwinkeln am Rand eines Gartenteichs in der Abenddämmerung, dahinter unscharf ein Wohnhaus mit erleuchtetem Fenster

Wenn Frösche am Gartenteich des Nachbarn Nacht für Nacht quaken, wird aus einem idyllischen Gewässer schnell ein Schlafproblem. Dann stellt sich die Frage, ob Sie den Lärm hinnehmen müssen und ob der Nachbar die Tiere entfernen oder den Teich beseitigen darf.

Kurz gesagt: Alle heimischen Frösche sind besonders geschützt; fangen, umsetzen oder den Laich entfernen ist ohne Genehmigung verboten – für den Nachbarn wie für Sie. Der Teichbesitzer kann für den Lärm verantwortlich sein, muss nach dem Froschteich-Urteil des BGH aber nur dann etwas gegen die Tiere unternehmen, wenn die Naturschutzbehörde eine Ausnahme erteilen kann. Die laute Zeit liegt vor allem im Mai und Juni.

Inhalt · 8 Abschnitte
Das Wichtigste vorweg

Frösche, Laich und Kaulquappen dürfen weder Sie noch der Teichbesitzer eigenmächtig entfernen. Dokumentieren Sie die Belastung und klären Sie mit der unteren Naturschutzbehörde, ob eine Ausnahme oder Befreiung überhaupt in Betracht kommt. Erst diese Prüfung entscheidet, ob rechtliche Schritte gegen den Lärm Aussicht haben können.

Die kurze Antwort

Froschlärm vom Nachbargrundstück müssen Sie nicht automatisch in jeder Stärke hinnehmen. Wer einen Gartenteich anlegt und unterhält, an dem sich Frösche ansiedeln, gilt nach dem BGH als Störer. Ob die Geräusche eine wesentliche Beeinträchtigung sind, richtet sich nach dem Empfinden eines verständigen Durchschnittsmenschen; Richtwerte geben Orientierung, entscheiden aber nicht schematisch.

Der Artenschutz setzt dem zivilrechtlichen Anspruch eine klare Grenze: Ohne behördliche Genehmigung darf der Teichbesitzer die Tiere nicht fangen oder umsiedeln. Kommt eine Ausnahme nicht in Betracht, scheitert nach dem Froschteich-Urteil auch der Abwehranspruch.

Wann und warum Frösche so laut sind

Das Quaken gehört zur Fortpflanzung. Beim Teichfrosch liegt die Paarungszeit im Mai und vor allem im Juni; unter den heimischen Amphibien zählt er zu den spätesten Laichern. Seine beiden äußeren Schallblasen an den Mundwinkeln verstärken die Rufe. Die besonders geschützte, nicht gefährdete Art bleibt ganzjährig eng an Gewässer gebunden.

Der Europäische Laubfrosch ruft ab den ersten Maitagen bis etwa Mitte Juli. Die Männchen beginnen in der Dämmerung: Anfang Mai etwa ab 19:45 Uhr, Mitte Juni ab 21 Uhr. Im Sommer können sie bis etwa Mitternacht rufen. In 50 cm Abstand wurden bis zu 87 dB gemessen. Der Laubfrosch ist zusätzlich streng geschützt, steht in Anhang IV der FFH-Richtlinie und gilt in Deutschland als gefährdet.

Die Rufzeit im Überblick

  1. ✓
    Laubfrosch: Anfang Mai bis Mitte Juli

    Die Rufzeit beginnt mit den ersten Maitagen.

  2. ✓
    Teichfrosch: Mai und vor allem Juni

    Er gehört zu den spätesten Laichern unter den heimischen Amphibien.

  3. ✓
    Rufe ab der Dämmerung

    Laubfrösche können im Sommer bis etwa Mitternacht rufen.

  4. ✓
    Danach wird es allmählich ruhiger

    Im BGH-Fall klang das Quaken bis September oder Oktober ab.

Der Lärm ist damit saisonal. Im BGH-Fall war das Quaken während der Paarungszeit im April, Mai und Juni besonders intensiv und nahm danach schrittweise ab.

Was ist erlaubt – und was nicht?

Alle heimischen Amphibien sind besonders geschützt. § 44 Abs. 1 BNatSchG verbietet, ihnen nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten. Auch Laich und Kaulquappen dürfen nicht entnommen oder zerstört, Fortpflanzungs- und Ruhestätten nicht beschädigt oder zerstört werden. Für streng geschützte Arten wie den Laubfrosch gilt während der Fortpflanzungszeit zusätzlich das Verbot einer erheblichen Störung.

Das gilt auf dem Grundstück des Nachbarn ebenso wie am eigenen Teich und auch dann, wenn das Gewässer künstlich angelegt wurde. Ein Verstoß gegen § 44 Abs. 1 Nr. 1 kann als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden (§ 69 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 7 BNatSchG). Mehr Hintergründe finden Sie unter Geschützte Tiere im Garten: was erlaubt ist.

Die Eigentumsgrenze ändert daran nichts: Sie dürfen den fremden Teich nicht betreten und dort Tiere oder Laich entnehmen. Der Teichbesitzer darf seinerseits nicht einfach handeln, nur weil das Gewässer ihm gehört. Eine mögliche Lärmbelastung hebt die artenschutzrechtlichen Verbote nicht auf; sie ist vielmehr der Anlass, eine Ausnahme oder Befreiung prüfen zu lassen.

Maßnahmen bei Froschlärm

Maßnahme Erlaubt? Warum
Frösche fangen und woanders aussetzen Nein, nicht ohne Genehmigung Das Fangen und Umsiedeln besonders geschützter Tiere ist verboten.
Laich oder Kaulquappen abschöpfen Nein, nicht ohne Genehmigung Auch die Entwicklungsformen sind geschützt.
Teich während der Laichzeit zuschütten oder ablassen Nicht eigenmächtig Tiere, Entwicklungsformen und Fortpflanzungsstätte können beeinträchtigt werden.
Mit dem Nachbarn sprechen Ja Eine gemeinsame Anfrage bei der Behörde kann den zulässigen Weg klären.
Lärm protokollieren und messen Ja Die Aufzeichnungen helfen, Dauer und Stärke der Belastung einzuordnen.
Ausnahme bei der Naturschutzbehörde prüfen lassen Ja Die Behörde entscheidet, ob eine Ausnahme oder Befreiung in Betracht kommt.

Auch das Zuschütten des Teichs ist kein kurzer Ausweg. Nach der Rechtsprechung darf es nur verlangt werden, wenn es das einzige Mittel gegen übermäßigen Lärm ist. Genügen Umsiedlung und dauerhaftes Fernhalten, sind diese milderen Maßnahmen vorrangig – stets unter dem Vorbehalt der behördlichen Genehmigung.

Das Froschteich-Urteil des BGH

Im Urteil vom 20.11.1992, V ZR 82/91, befasste sich der Bundesgerichtshof mit einem etwa 144 m² großen Gartenteich, den die Nachbarin 1986 mit behördlicher Genehmigung angelegt hatte. Rund 35 m vom Schlafzimmer des Klägers entfernt hatten sich Laubfrösche, Grünfrösche, Grasfrösche und Erdkröten angesiedelt. Nachts wurden 64 dB(A) gemessen; der damalige Richtwert für reine Wohngebiete lag nach der VDI-Richtlinie 2058 bei 35 dB(A).

Der BGH stellte klar, dass die Teichbesitzerin als Störerin für den Lärm anzusehen war. Für die Wesentlichkeit nach § 906 BGB kommt es auf das Empfinden eines verständigen Durchschnittsmenschen an. Richtwerte dienen dabei als Orientierung; eine deutliche Überschreitung kann eine wesentliche Beeinträchtigung begründen. Zugleich muss der Naturschutz in die Abwägung einfließen.

Gartenteich mit Schilf in der Nacht, wenige Meter dahinter ein Nachbarhaus mit gekipptem, erleuchtetem Schlafzimmerfenster
Froschlärm kann das Nachbargrundstück erheblich treffen. Zulässige Gegenmaßnahmen hängen trotzdem vom Artenschutzrecht ab.

Weil auch die Frösche im künstlichen Teich geschützt waren, durften die Zivilgerichte keine verbotene Maßnahme anordnen. Sie mussten zunächst klären, ob eine naturschutzrechtliche Ausnahme möglich war. Nur unter diesem Genehmigungsvorbehalt konnte die Teichbesitzerin zur Lärmabwehr verpflichtet werden. Der BGH entschied den Streit nicht abschließend, sondern verwies ihn zurück, damit das Berufungsgericht eine Auskunft der Behörde einholte. Kam keine Ausnahme in Betracht, entfiel der Abwehranspruch; auch einen Geldausgleich nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB analog verneinte der BGH.

Was Sie als Nachbar konkret tun können

  1. Suchen Sie das Gespräch. Erklären Sie, wann das Quaken Ihren Schlaf stört. Der Nachbar darf die Frösche nicht selbst entfernen; sinnvoll ist daher eine gemeinsame Anfrage bei der Naturschutzbehörde.

Benennen Sie dabei nicht sofort eine bestimmte Maßnahme wie Umsiedeln oder Zuschütten. Das gemeinsame Ziel sollte zunächst sein, die Belastung nachvollziehbar zu beschreiben und den rechtlich möglichen Rahmen zu klären. So verlangen Sie vom Nachbarn nichts, was er ohne Genehmigung gar nicht erfüllen dürfte.

  1. Führen Sie ein Lärmprotokoll. Notieren Sie Datum, Uhrzeit, Dauer und ob das Fenster offen oder geschlossen war. Bleiben Sie bei beobachtbaren Angaben statt bei pauschalen Wertungen.

  2. Messen Sie zur ersten Einordnung. Ein Handgerät ersetzt kein Gutachten, kann aber zeigen, ob der Abstand zu Richtwerten groß ist. Messen Sie wiederholt an derselben Stelle und halten Sie die Umstände zusammen mit dem Wert fest.

Digitaler Schallpegelmesser auf der Fensterbank am geöffneten Fenster in der Nacht, draußen dunkel ein Garten
Eigene Messungen sind eine Orientierung. Für ein gerichtsfestes Ergebnis kann ein fachliches Gutachten erforderlich sein.

Das Messgerät dokumentiert nur die Größenordnung. Für die rechtliche Bewertung zählen außerdem Dauer, Tageszeit, Umgebung und die artenschutzrechtlich zulässigen Handlungsmöglichkeiten.

  1. Fragen Sie die untere Naturschutzbehörde. Sie erteilt Ausnahmen nach § 45 Abs. 7 BNatSchG und prüft auf Antrag eine Befreiung, wenn die Verbote des § 44 im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würden (§ 67 Abs. 2 BNatSchG). Zuständig ist in der Regel die Behörde beim Landkreis oder bei der kreisfreien Stadt. Nutzen Sie die Behördensuche des Bundes mit dem Suchwort „Untere Naturschutzbehörde“ und Ihrem Ort oder wählen Sie die Behördennummer 115.

  2. Prüfen Sie eine Schlichtung. In mehreren Bundesländern ist bei Nachbarstreitigkeiten vor einer Klage ein Schlichtungsversuch nach § 15a EGZPO in Verbindung mit Landesrecht vorgeschrieben.

  3. Überbrücken Sie die lauten Nächte. Schlafen Sie, wenn möglich, auf der abgewandten Gebäudeseite, schließen Sie das Fenster und verwenden Sie Gehörschutz. Eine Klage sollten Sie nur mit anwaltlicher Beratung erwägen. Aussicht kann sie nur haben, wenn eine naturschutzrechtliche Ausnahme überhaupt möglich ist; eine Prognose für den Einzelfall lässt sich daraus nicht ableiten.

Wenn es im eigenen Teich quakt

Frösche kommen von selbst an geeignete Gartenteiche. Auch als Eigentümer dürfen Sie die Tiere nicht fangen, den Laich nicht abschöpfen und den Teich während der Laichzeit nicht eigenmächtig ablassen oder zuschütten. Nach dem BGH gelten Sie als Störer für den Lärm, wenn Sie den Teich angelegt haben und unterhalten.

Beschwert sich ein Nachbar, erklären Sie deshalb nicht vorschnell, Sie würden die Frösche wegbringen. Sprechen Sie über die konkreten Zeiten und fragen Sie gemeinsam bei der Naturschutzbehörde nach, welche Maßnahme zulässig und fachlich vertretbar wäre.

Nehmen Sie die Beschwerde trotzdem ernst. Dass die Tiere geschützt sind, beseitigt weder den nächtlichen Lärm noch Ihre Stellung als Störer. Ein sachliches Protokoll des Nachbarn kann die gemeinsame Anfrage stützen und zeigt genauer, in welchem Zeitraum die Belastung auftritt. Über Maßnahmen entscheidet nicht die lautere Seite am Gartenzaun, sondern der rechtliche und behördliche Rahmen.

Ein Tier aus einem Lichtschacht oder Keller zu befreien, ist davon zu unterscheiden. Der Ratgeber Kröte, Frosch oder Molch im Keller erklärt das richtige Vorgehen bei einem solchen Fallenfund und das Umsetzen im Herbst. Das ist kein Freibrief, Frösche wegen ihrer Rufe aus einem besiedelten Teich zu entfernen.

Was nicht hilft

Frösche in den nächsten Bach „umzusiedeln“ ist ohne Genehmigung verboten und wegen ihrer Ortstreue keine sinnvolle Lösung. Die Tiere eigenmächtig einzufangen verschiebt das Problem nicht rechtmäßig, sondern greift in den Schutz der Art ein.

Für Ultraschallgeräte ist eine geprüfte Wirkung gegen Frösche nicht belegt. Bei streng geschützten Arten kommt hinzu, dass eine erhebliche Störung während der Fortpflanzungszeit verboten ist. Geräte auf Verdacht einzusetzen ersetzt daher weder die fachliche Prüfung noch die behördliche Genehmigung.

Chemische Mittel gehören nicht in den Teich. Sie können Laich töten und wären kein zulässiger Weg, den Rufbetrieb zu beenden. Auch das schnelle Ablassen des Wassers beseitigt nicht bloß ein Geräusch, sondern kann Tiere, Entwicklungsformen und die Fortpflanzungsstätte treffen.

Kurz gemerkt

Erst dokumentieren, dann miteinander sprechen und die Naturschutzbehörde einbeziehen. Frösche, Laich oder Kaulquappen auf eigene Faust zu entfernen, ist weder für Sie noch für den Teichbesitzer erlaubt.

Häufige Fragen

Muss ich quakende Frösche beim Nachbarn hinnehmen?

Nicht in jedem Fall. Wesentlicher Froschlärm kann grundsätzlich einen Abwehranspruch begründen. Maßnahmen gegen geschützte Frösche setzen aber eine Ausnahme oder Befreiung der Naturschutzbehörde voraus. Kommt sie nicht in Betracht, scheitert nach dem BGH auch der Abwehranspruch.

Darf mein Nachbar die Frösche aus seinem Teich entfernen?

Nein, nicht ohne behördliche Genehmigung. Alle heimischen Frösche sind besonders geschützt. Fangen, Umsiedeln sowie das Entnehmen von Laich oder Kaulquappen sind nach § 44 BNatSchG verboten. Das gilt auch bei einem künstlich angelegten Gartenteich.

Was hat der BGH zum Froschlärm entschieden?

Der BGH stufte den Betreiber eines angelegten Gartenteichs als Störer für den Froschlärm ein. Ein Gericht darf ihn zu Abwehrmaßnahmen aber nur unter dem Vorbehalt einer naturschutzrechtlichen Genehmigung verpflichten. Der BGH verwies den Fall zur weiteren Prüfung zurück.

Wann quaken Frösche am lautesten?

Die intensive Rufzeit liegt vor allem in der Paarungszeit. Teichfrösche rufen im Mai und besonders im Juni. Europäische Laubfrösche rufen ab den ersten Maitagen bis etwa Mitte Juli, beginnen in der Dämmerung und können im Sommer bis etwa Mitternacht zu hören sein.

Wie lange dauert das Froschkonzert im Jahr?

Der stärkste Lärm ist saisonal und fällt meist in Mai und Juni. Beim Laubfrosch reicht die Rufzeit bis etwa Mitte Juli. Im vom BGH behandelten Fall war das Quaken im April, Mai und Juni intensiv und klang danach bis September oder Oktober ab.

Darf ich den eigenen Gartenteich wegen der Frösche zuschütten?

Nicht während der Laichzeit auf eigene Faust. Das Ablassen oder Zuschütten kann Frösche, Laich und Kaulquappen sowie ihre Fortpflanzungsstätte beeinträchtigen. Klären Sie einen geplanten Eingriff vorher mit der unteren Naturschutzbehörde.

Wer ist für eine Ausnahmegenehmigung zuständig?

Zuständig ist in der Regel die untere Naturschutzbehörde beim Landkreis oder bei der kreisfreien Stadt. Sie prüft Ausnahmen nach § 45 Abs. 7 BNatSchG und eine mögliche Befreiung bei unzumutbarer Belastung nach § 67 Abs. 2 BNatSchG.

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